Reisebedingungen
Sehr geehrter Reisegast,
bitte beachten Sie die nachstehenden Reisebedingungen und Hinweise, die Sie mit Ihrer Anmeldung anerkennen.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Reiseverkehr Puttrich GmbH ist der Veranstalter (nachfolgend kurz: »Veranstalter« genannt.)
1.2. Die Anmeldung zu einer Reise kann schriftlich, mündlich oder telefonisch
geschehen. Dazu bietet der Veranstalter dem Reisenden einen Reisevertrag
(Bestätigung) an, der in der jeweiligen Buchungsstelle durch Unterschrift besiegelt
wird. Bei telefonischen Anmeldungen erhält der Reisende den Vertrag
per Post (außer Tagesfahrten).
2. Zahlung
Nach Abschluss des Reisevertrages sind 15% des Reisepreises anzuzahlen.
Der Restbetrag ist 3 Wochen vor Reiseantritt zu zahlen. Erfolgt die Zahlung
nicht vollständig bis zum Reiseantritt, hat der Veranstalter das Recht, vom
Vertrag zurückzutreten und Ersatzanspruch in Höhe entsprechender Rücktrittsgebühren
zu verlangen. Bearbeitungs-, Rücktritts- und Umbuchungsgebühren
sind jeweils sofort zu zahlen.
3. Leistungen
3.1. Die vertraglichen Leistungen des Veranstalters richten sich nach der verbindlichen
Leistungsbeschreibung im Programm bzw. Prospekt sowie in der
Reisebestätigung.
3.2. Besondere Vereinbarungen und Sonderwünsche des Reisenden bedürfen der
Aufnahme in die Reisebestätigung.
3.3. Kinderermäßigung auf Anfrage, dabei gilt das Alter bei Reiseantritt.
3.4. Zum Einsatz kommen moderne Reisebusse mit kompletter Ausstattung des
3*-Standards (Klimaanlage, Bordküche, WC). Der Veranstalter behält sich jedoch
das Recht vor, aus technischen Gründen Ersatz zu stellen. Als Zubringer
eingesetzte Busse müssen diesem Komfort nicht entsprechen.
3.5. Die Sitzplätze werden in der Reihenfolge der Anmeldungen vergeben, sie sind
aber kein Vertragsbestandteil. Soweit es möglich ist, reservieren wir bestimmte
Plätze. Je nach baulicher Anordnung des WC können sich geringe
Änderungen in der Sitzplatznummerierung ergeben.
3.6. Pro Person können 1 Koffer und 1 Handgepäck kostenlos, jedoch ohne Haftung
des Veranstalters, mitgeführt werden.
4. Rücktritt des Kunden
4.1. Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, folgende
Entschädigung zu zahlen:
Bis 22 Tage vor Reiseantritt 10% des Gesamtpreises,
21 - 15 Tage vor Reiseantritt 30% des Gesamtpreises,
14 - 8 Tage vor Reiseantritt 50% des Gesamtpreises,
7 - 2 Tage vor Reiseantritt 65% des Gesamtpreises,
1 Tag vor Reiseantritt und bei Nichterscheinen am Reisetag 80% des Gesamtpreises.
Ihre Rücktrittserklärung gilt ab dem Tag, an dem sie schriftlich bei
Veranstalter eingeht
4.2. Bei Tagesfahrten wird eine pauschale Stornogebühr von 5,- € p. P. unabhängig
vom Datum der Absage erhoben, bei Nichterscheinen zur Abfahrt wird der
komplette Preis fällig.
4.3. Bei Reisen mit Eintrittskarten werden neben der Entschädigung gemäß Ziffer
4.1./4.2. auch 100% des Kartenpreises berechnet.
5. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen
lassen. Der Reisende und der Dritte haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner
für den Reisepreis und für die durch den Dritten entstehenden
Mehrkosten, pauschalisiert und ohne weiteren Nachweis auf 15,- €.
Wir können dem Wechsel des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den
besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt bzw. gesetzliche Vorschriften
oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
6. Rücktritt durch den Veranstalter
Sollte die Mindestteilnehmerzahl von 25 Personen nicht erreicht werden, so
kann der Veranstalter bis 10 Tage vor Reisebeginn erklären, dass die Reise
nicht durchgeführt (storniert) wird. Die gezahlten Beträge werden umgehend
zurückerstattet. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.
7. Kündigung infolge höherer Gewalt
7.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht
vorhersehbare Umstände wie innere Unruhen, Havarien, Epidemien, hoheitliche
Anordnungen, Zerstörung der Unterkünfte, Naturkatastrophen oder
gleichwertige Fälle berechtigen beide Seiten zur Kündigung. Im Falle der Kündigung
kann der Veranstalter für erbrachte und noch zu erbringende
Leistungen eine nach § 471 BGB zu bemessene Entschädigung verlangen.
7.2. Der Veranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet,
falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. Er hat die für die Durchführung
der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Mehrkosten
für die Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst sind,
tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu
tragen.
8. Gewährleistung und Abhilfe
8.1. Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe
verlangen, sofern dies nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Die Abhilfe besteht in der Beseitigung der Reisemängel bzw. in einer gleichwertigen
Ersatzleistung.
8.2. Die Beteiligung an Sport und anderen Freizeitaktivitäten erfolgt grundsätzlich
auf eigene Gefahr. Der Reisende ist verpflichtet, Sportanlagen, Geräte und
Fahrzeuge vor Inanspruchnahme zu überprüfen. Der Veranstalter empfiehlt
den Abschluss einer Unfallversicherung.
8.2. Sollte der Reisende Grund zur Beanstandung haben, ist diese unverzüglich
dem Reiseleiter vor Ort mitzuteilen und Abhilfe zu verlangen. Ist der Reiseleiter
nicht erreichbar, ist der jeweilige Leistungsträger (Transfer-Unternehmen,
Hotelier) oder der Veranstalter zu informieren. Unterlässt es ein Reisender
schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, stehen ihm Ansprüche nicht zu.
8.3. Reiseleiter oder sonstige Vertreter des Veranstalters vor Ort oder Leistungsträger
sind über das Abhilfeschaffen hinaus nicht berechtigt, irgendwelche
Ansprüche des Reisenden anzuerkennen.
9. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung und Abtretung
Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche des Reisenden sind innerhalb
eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise ausschließlich
gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen.
10. Programmänderungen
Vor allem solche, die verkehrstechnisch bedingt sind, muss der Veranstalter
sich vorbehalten. Beachten Sie bitte die ausgeschriebenen Programmpunkte
als unsere geplanten Besichtigungen.
11. Funktionsvorbehalt
Die Wartung der Klimaanlage erfordert spezielle Fachkenntnisse (und
Ersatzteile), die vor allem im Ausland nicht immer vorhanden sind. Eine eventuelle
Störung der Klimaanlage muss, für den Ausnahmefall, dann als gegeben
hingenommen werden. Die Funktion der Bordtoiletten kann bei starken
Minustemperaturen nicht garantiert werden.
12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen,
um eventuelle Schäden gering zu halten oder ganz zu vermeiden.
13. Haftung des Reiseveranstalters
Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen
Kaufmannes für die gewissenhafte Reisevorbereitung, sorgfältige
Überwachung der Leistungsträger und der Richtigkeit der Leistungsbeschreibung,
jedoch nur dann, wenn der Reisende seine Mitwirkungspflicht
erbracht hat und im Rahmen der AGB. Der Veranstalter haftet nicht für
Störungen bei Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge,
Bergbahnfahrten, Veranstaltungen usw.) und für Angaben in Hotelund
Ortsprospekten.
14. Pass-, Visa-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
14.1.Die Einhaltung der jeweiligen Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
ist allein Sache des Reisenden. Der Veranstalter unterrichtet
vor Reiseantritt deutsche Reisende über etwaige Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften,
deren eventuelle Änderung, die Fristen zur Erlangung dieser
Dokumente und deren eventuelle Änderungen, soweit er derartige Auskünfte
von den zuständigen deutschen Behörden oder den Vertretungen ausländ.
Staaten erhalten hat.
14.2 Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang
notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn
der Reisende ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass die
Verzögerung von dem Veranstalter zu vertreten ist.
15. Datenschutz
Alle Personen bezogenen Daten des Reisenden sind gemäß den einschlägigen
datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem Bundesdatenschutzgesetz,
geschützt.
16. Sonstiges
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages einschließlich
dieser Reisebestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten
Reisevertrages zur Folge.
Stand November 2007










